AHV-Betreuungsgutschriften: Was Angehörige wissen müssen

Letztes Update: 5. August 2025

Du pflegst einen Angehörigen und fragst dich, ob dir das auch bei der AHV-Rente angerechnet wird? In der Schweiz können Betreuungsgutschriften der AHV deine Altersrente erhöhen – aber viele wissen gar nicht, dass sie Anspruch darauf haben. In diesem Beitrag erkläre ich dir einfach und verständlich, wer Betreuungsgutschriften beantragen kann, wie die Beantragung funktioniert und worauf du achten musst. Erfahre jetzt, wie du von dieser oft übersehenen AHV-Leistung profitierst.

Was sind Betreuungsgutschriften der AHV?

Deine AHV-Altersrente wird bei der Pensionierung auf Basis von zwei Hauptfaktoren berechnet: Den anrechenbaren Beitragsjahren und dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen.

Du erhältst eine Vollrente (Skala 44), wenn du vom 21. Lebensjahr bis zum Ende des Kalenderjahres vor Erreichen des Referenzalters lückenlos AHV-Beiträge geleistet hast. Die Höhe der Rente hängt zusätzlich vom durchschnittlichen Jahreseinkommen ab. Dieses setzt sich aus drei Komponenten zusammen:

  • dem aufgewerteten Durchschnitt der versicherten Erwerbseinkommen
  • dem Durchschnitt allfälliger Erziehungsgutschriften
  • und dem Durchschnitt allfälliger Betreuungsgutschriften

Während die Ausgleichskasse sowohl die versicherten Einkommen automatisch berücksichtigt und die Erziehungszeiten beziehungsweise die Anzahl und der Jahrgang der Kinder bei der Beantragung der AHV-Rente abfragt, ist es bei den Betreuungsgutschriften notwendig, selbst aktiv zu werden. Viele wissen das nicht, weshalb diese Leistung oft ungenutzt bleibt.

Wer kann Betreuungsgutschriften beantragen?

Wenn du pflegebedürftige Verwandte betreust, die leicht erreichbar sind, hast du Anspruch auf Betreuungsgutschriften.

Als Verwandte gelten: Ehegattin/Ehegatte, Kinder, Eltern, Geschwister, Grosseltern, Urgrosseltern, Enkel, Schwiegereltern, Stiefkinder sowie der oder die Lebenspartner/in, der oder die mit der versicherten Person seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen im gleichen Haushalt lebt.

Wenn sich mehrere Personen an der Betreuung beteiligen und alle die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, so wird die Betreuungsgutschrift zu gleichen Teilen unter den Betreuenden aufgeteilt.

Welche Bedingungen müssen erfüllt sein?

Damit du Betreuungsgutschriften beantragen kannst, müssen die von dir betreuten Verwandten pflegebedürftig sein. Dies ist dann der Fall, wenn sie von der AHV, der IV, der Unfall- oder der Militärversicherung eine Hilflosenentschädigung (unabhängig vom Grad) beziehen.

Zudem muss sich die pflegebedürftige Person während mindestens 180 Tagen im Jahr in derselben, leicht erreichbaren Wohnsituation befinden. „Leicht erreichbar” bedeutet, dass du nicht mehr als 30 Kilometer vom Wohnort der pflegebedürftigen Person entfernt wohnen darfst oder nicht länger als eine Stunde benötigen darfst, um bei der pflegebedürftigen Person zu sein.

Lebt die pflegebedürftige Person in einem Heim, besteht kein Anspruch auf Betreuungsgutschriften durch Angehörige.

Bei Lebenspartnern muss die versicherte Person seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen im gleichen Haushalt leben.

Es ist nicht möglich, gleichzeitig Betreuungs- und Erziehungsgutschriften zu beanspruchen.

Wie hoch ist der Betrag der Gutschrift?

Die Betreuungsgutschrift entspricht der dreifachen jährlichen Minimalrente zum Zeitpunkt des Rentenanspruchs. Die Summe der Betreuungsgutschriften wird durch die Beitragsdauer geteilt und dann zum durchschnittlichen Erwerbseinkommen dazugezählt.

Machen wir ein Beispiel, um die Sache klarer zu machen:

Eine alleinstehende Person pflegt ihren Vater drei Jahre lang. Alle oben genannten Bedingungen sind erfüllt und sie hat keine Geschwister. Pro Jahr erhält sie eine Betreuungsgutschrift von CHF 45’360 (Zahlen von 2025). Sie weist eine volle Beitragsdauer, also 44 Jahre, auf => (3 x 45’360) : 44 = 3’093. In der Skala 44 rutscht diese Person somit drei Stellen nach unten, ihre monatliche Rente wird pro Monat um CHF 98 höher – pro Jahr sind das CHF 1’176.

AHV-Betreuungsgutschriften

Pro Kalenderjahr kann höchstens eine ganze Gutschrift angerechnet werden und die Betreuungsgutschrift ist nur bis zum Erreichen der Maximalrente rentenwirksam. Mehr als die AHV-Maximalrente (für eine Einzelperson) von derzeit CHF 2’520 erhältst du also auch mit Betreuungsgutschriften nicht.

So läuft die Beantragung ab

Betreuungsgutschriften sind bei der kantonalen Ausgleichskasse des Wohnsitzes der betreuten Person anzumelden, also nicht bei deiner eigenen Ausgleichskasse.

Betreuungsgutschriften sind jährlich für das Vorjahr mittels Anmeldeformular durch die betreuende Person geltend zu machen. Sind mehrere Personen an der Betreuung beteiligt und wollen diese ebenfalls Gutschriften geltend machen, musst du die Anmeldung gemeinsam mit ihnen einreichen. Melden sich diese Personen erst später, können Gutschriften bis fünf Jahre rückwirkend noch aufgeteilt werden.

Die Anmeldung für die Anrechnung von Betreuungsgutschriften kann online ausgefüllt werden. Am Ende des Formulars wird aufgelistet, welche Unterlagen du einsenden musst. Bei der ersten Anmeldung müssen beispielsweise amtliche Ausweisdokumente beigelegt werden, aus denen die Personalien sowohl der betreuenden als auch der betreuten Person hervorgehen (zum Beispiel ein Familienbüchlein).

Wichtig: Fristen und rückwirkende Beantragung

Die Betreuungsgutschrift kann bis spätestens Ende des Jahres, bevor das Rentenalter erreicht wird, beantragt werden. Wer bereits eine AHV-Rente bezieht, kann keine Betreuungsgutschriften mehr beantragen.

Wird die Betreuungsgutschrift nicht beantragt, verfällt der Anspruch darauf spätestens fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem die betreute Person gepflegt wurde.

Was passiert beim Todesfall der betreuten Person?

Auch wenn die betreute Person bereits verstorben ist, kann eine Betreuungsgutschrift rückwirkend beantragt werden, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind. Wichtig ist dabei: Die betreuende Person muss die Gutschrift spätestens fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Betreuung stattgefunden hat, bei der zuständigen Ausgleichskasse geltend machen.

Tipps aus der Praxis

Bewahre die Unterlagen wie Entscheide über Hilflosenentschädigung sorgfältig auf, das erleichtert dir später die Beantragung. Sprich dich mit deinen Geschwistern ab. Wenn zum Beispiel eines bereits die Maximalrente erreicht hat, bringt diesem eine Beantragung nichts.

Fazit: Betreuungsgutschriften nicht verpassen

Betreuungsgutschriften können die AHV-Rente spürbar verbessern – vorausgesetzt, man beantragt sie rechtzeitig. Wer pflegebedürftige Angehörige betreut, sollte prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Beantragung ist zwar mit etwas Aufwand verbunden, lohnt sich aber langfristig. Wichtig ist, die Fristen zu kennen und nötige Unterlagen gut aufzubewahren.


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